Gleichberechtigung?

Aus einer Email:

Die [Bildungsanstalt] strebt eine Erhöhung ihres Frauenanteils an und fordert Frauen nachdrücklich zur Bewerbung auf. Bei gleichwertiger Qualifikation werden Frauen bevorzugt eingestellt.

Man beachte folgende Auszüge aus dem AGG:

§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,

§ 11 Ausschreibung
Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.

Wie war das noch gleich mit der Gleichberechtigung?

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This entry was posted on Donnerstag, Juli 8th, 2010 at 15:30 and is filed under Studium. You can follow any responses to this entry through the RSS 2.0 feed. You can leave a response, or trackback from your own site.

7 Responses to “Gleichberechtigung?”

  1. BugsB Says:

    Hier werden sogar beide Geschlechter diskriminiert. Zum einen die sogenannte positive Diskriminierung der Frauen, denen hier quasi im Subtext unterstellt wird, sie bräuchten selbst bei gleicher Qualifizierung noch Hilfe von der ach so gnädigen Bildungsanstalt. Und zum anderen werden hier die Männer diskriminiert, da sie für gleiche Chancen eine höhere Qualifizierung bräuchten bzw. ganz und gar weniger bevorzugt werden.

  2. Beobachter Says:

    Bevor man sich über etwas echauffiert, sollte man auch alle Teile eines Gesetzes lesen!

    § 5 AGG Positive Maßnahmen
    Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.

    Art. 3 GG
    (1)…
    (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
    (3)…

  3. torschtl Says:

    Wo ist ein bestehender Nachteil bei einer studentischen Hilfskraftstelle? Wenn sich einfach keine Frauen bewerben, dann haben sie halt Pech gehabt.

  4. Beobachter Says:

    Frauen sind – das zeigt jede Statistik – im Berufsleben und genauso auch im Wissenschaftsbereich benachteiligt. So lange das generell so ist, ist diese Art der positiven Diskriminierung zulässig, es muss nicht konkret für jede Stelle ein bestehender Nachteil nachgewiesen werden.

    Außerdem sollte man auch den engen Anwendungsbereich der positiven Diskriminierung vor Augen führen- nämlich nur, wenn zwei Bewerber exakt die gleichen fachlichen Qualifikationen aufweisen. Insofern glaube ich nicht, dass so oft eine Frau eingestellt wird, weil sie eine Frau ist…

  5. torschtl Says:

    Da steht eindeutig, dass eine Frau eingestellt wird, wenn ihr ein gleich qualifizierter Mann gegenübersteht. Das halte ich für eine Diskriminierung von männlichen Bewerbern. Punkt.

  6. Beobachter Says:

    Kein Zweifel,das ist sogar eindeutig eine Diskriminierung….aber eben eine gerechtfertigte Diskriminierung;-)

  7. TJ Says:

    Ein treffender (weil nicht negativ konnotierter) Begriff für den Sachverhalt ist übrigens “Affirmative Action”.

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